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Allgemeine Verkaufsbedingungen von Team N im Geschäftsverkehr mit Unternehmern
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§ 1
Geltungsbereich
Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern i.S.d. BGB.
§ 2
Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Sofern die vom Besteller aufgegebene Bestellung als Angebot i.S.d. § 145 BGB zu qualifizieren ist, sind wir berechtigt, dieses innerhalb von 4 Wochen ab Bestelldatum durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der Ware anzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3
Preise -Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk" ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackung; letztere wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Ändern sich später als sechs Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder Kosten, insbesondere Löhne oder Materialkosten, oder entstehen solche Abgaben oder Kosten neu, so sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p. a. zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Der Besteller kann nicht wegen etwaigen Gegenforderungen seine Leistung verweigern oder sie zurückbehalten oder mit etwaigen Gegenforderungen aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 4
Lieferfristen und -termine
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen oder hoheitlichen Maßnahmen, Betriebsstörungen, Behinderungen der Verkehrswege sowie im Falle, dass uns unsere Lieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern. Wird aufgrund dieser Ereignisse die Vertragsausführung für eine Partei unzumutbar, so kann diese Partei unter Ausschluss der Geltendmachung von Schadensersatz den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4) Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen, die mindestens drei Wochen betragen muss.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(6) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (5) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Verzug geraten ist.
§ 5
Gefahrenübergang - Verpackung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Für den Fall einer von uns nicht zu vertretenden Rücksendung der Ware besteht unsererseits kein Versicherungsschutz; der Besteller trägt in diesem Fall das Risiko der unversicherten Rücksendung der Ware.
§ 6
Sonderanfertigungen
(1) Für Waren, die nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers angefertigt werden, haftet der Besteller bei Verletzung von Patent- und anderen Schutzrechten Dritter und verpflichtet sich, uns von solchen Ansprüchen freizustellen.
(2) Unsere Zeichnungen, Muster oder Modelle bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nur zur Ansicht und nach schriftlicher Zustimmung durch uns überlassen werden. Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Besteller anteilige Herstellungskosten bezahlt hat. Wir verpflichten uns, Formen und Vorrichtungen für Nachbestellungen aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Besteller innerhalb zweier Jahre nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen. Die Aufbewahrungspflicht erlischt sofort, wenn der Besteller die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt.
§ 7
Warenangaben
(1) Der Besteller ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, sich über Eigenschaften der Ware öffentlich zu äußern, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Ware.
(2) Unsere Warenbeschreibungen und -angaben beschreiben nur die Beschaffenheit unserer Waren und unserer Leistungen und stellen keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien i.S.d. § 443 BGB dar, es sei denn, dass wir eine solche Garantie dem Besteller ausdrücklich schriftlich bestätigen.
§ 8
Gewährleistung
Bei Sachmängeln, denen die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge gleichstehen, leisten wir unter den nachstehenden Voraussetzungen wie folgt Gewähr:
(1) Ist der Besteller Kaufmann, so gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB.
(2) Ist der Besteller kein Kaufmann, so müssen offensichtliche Sachmängel der Ware unverzüglich, spätestens vierzehn Tage nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Nicht offensichtliche Mängel sind unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
(3) Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt (Nacherfüllung). Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Sitz oder der Niederlassung des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, dies entspräche ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(4) Schlägt die Nacherfüllung mindestens zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen; Schadensersatz kann er nur nach Maßgabe von § 9 verlangen. Ist der Sachmangel nicht erheblich, steht dem Besteller nur das Recht zur Minderung zu. Gleiches gilt bei einer unvollständigen Lieferung, es sei denn, der Besteller weist nach, dass für ihn ein Festhalten am Vertrag aufgrund der unvollständigen Lieferung unzumutbar ist.
(5) Alle Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder andere zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährung vorschreiben oder eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt. Bei Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen.
§ 9
Schadensersatz
(1) Wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie für unerlaubte Handlungen haften wir - auch für unsere gesetzlichen Vertreter, unsere leitenden Angestellten, unsere Mitarbeiter sowie unsere Erfüllungsgehilfen - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
(2) Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehendem Abs. 1 gelten nicht
a) bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, wobei in diesen Fällen der Schadensersatz beschränkt ist auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden,
b) in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
c) bei Schäden bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
d) bei arglistigem Verschweigens eines Sachmangels oder bei ausnahmsweiser schriftlicherÜbernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, sofern der Besteller Schadensersatz wegen des arglistigen Verschweigens oder wegen Nichtvorhandensein der schriftlich garantierten Eigenschaft verlangt.
(3) Schadensersatzansprüche, die dem Besteller aus Anlass oder in Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, verjähren wie die Gewährleistungsansprüche des Bestellers gemäß § 8 Abs. 5. Dies gilt nicht bei grob fahrlässigen und vorsätzlichen Pflichtverletzungen.
§ 10
Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(3) Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Die be- oder verarbeitete Ware gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen verwendeten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt unentgeltlich das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Unsere Allein- oder Miteigentumsrechte gelten auch als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(5) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung bis zu dem jederzeit möglichen Widerruf ermächtigt. Wir machen von unserem Widerrufsrecht keinen Gebrauch, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller alle zur Forderungseinziehung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungenunter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten unserer Intervention, soweit sie nicht vom Dritten ersetzt werden.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11
Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, auch an anderen gesetzlichen Gerichtsständen Klage zu erheben.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 12
Sonstiges
(1) Diese Vereinbarung wurde in Deutscher Spracheerstellt. Jede Übersetzung dient nur der besseren Verständlichkeit; die Deutsche Fassung geht bei im Falle von Abweichungen in Wortlaut oder Auslegung vor.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt in Ergänzung zu diesen Bestimmungen deutsches Recht unter Ausschlussder Bestimmungen des Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder zum Teil unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Stand August 2006
Team N Promotion
Inh. Hildegard Neuber
Ahornweg 6/2
71638 Ludwigsburg
www.neubers.de
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